Gebäu­de­ab­ste­ckung

In § 75 Absatz 2 der Hessi­schen Bauord­nung (HBO) vom 28.05.2018 wird geregelt:

Vor Baube­ginn muss die Grund­fläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhen­lage festge­legt sein.

Ist nach den Bauvor­lagen Grenz­be­bauung vorge­sehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grund­stück durch Bezug auf die Grund­stücks­grenzen bestimmt, muss die Abste­ckung von Sachver­stän­digen für Vermes­sungs­wesen … beschei­nigt sein…“

Öffent­lich bestellte Vermes­sungs­in­ge­nieure können auch als Prüfsach­ver­stän­dige für Vermes­sungs­wesen im Sinne der Hessi­schen Bauord­nung nach der Hessi­schen Prüfbe­rech­tigten- und Prüfsach­ver­stän­di­gen­ver­ord­nung (HPPVO) zugelassen werden. Sie führen regel­mäßig Gebäu­de­ab­ste­ckungen durch und beschei­nigen, dass die Grund­fläche des Gebäudes und dessen Höhen­lage in Überein­stim­mung mit den Bauvor­lagen auf dem Grund­stück abgesteckt worden sind.

Dipl.-Ing. Dirk Blaurock ist als Prüfsach­ver­stän­diger für Vermes­sungs­wesen zugelassen.

Abste­ckung und Beschei­ni­gung durch einen Prüfsach­ver­stän­digen für Vermes­sungs­wesen geben dem Bauherren die Sicher­heit, dass sein Projekt an der richtigen Stelle errichtet wird. Gleich­zeitig haben die Nachbarn die Sicher­heit, dass durch das Einhalten der Bauge­neh­mi­gung bei der Abste­ckung ihre Rechte gewahrt sind.

 

Grobab­ste­ckung

Häufig wird vor der cm-scharfen Gebäu­de­ab­ste­ckung zunächst eine Grobab­ste­ckung für den Erdaushub und das Stellen der Schnur­ge­rüste durch­ge­führt. Die Notwen­dig­keit hierzu richtet sich nach den örtli­chen Verhält­nissen auf dem Baugrund­stück und der Geome­trie des Bauvorhabens.

Bauen im Bereich der Grundstücksgrenze

BGH-Urteil vom 19.09.2003 – V ZR 360/02: „Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grund­stücks­grenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzu­zie­hung eines Vermes­sungs­in­ge­nieurs, darüber verge­wis­sert, ob der für die Bebauung vorge­se­hene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grund­stücks nicht überschreitet.“