Gebäu­de­ein­mes­sung

In § 21 des Hessi­schen Vermes­sungs- und Geoin­for­ma­ti­ons­ge­setzes (HVGG) von 2007 heißt es sinngemäß:

Wird ein im Liegen­schafts­ka­taster nachzu­wei­sendes Gebäude neu errichtet oder im Grund­riss verän­dert, haben die betref­fenden Gebäu­de­ei­gen­tümer bis zur Fertig­stel­lung des Rohbaues die zur Fortfüh­rung des Liegen­schafts­ka­tas­ters erfor­der­liche Gebäu­de­ein­mes­sung und die anschlie­ßende Fortfüh­rung des Liegen­schafts­ka­tas­ters zu veranlassen.

Die Kosten­schuld entsteht zum Zeitpunkt der Vermes­sung des Gebäudes. Kosten­schuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt Gebäu­de­ei­gen­tümer ist.

Es handelt sich hierbei um eine Katas­ter­ver­mes­sung, die nur die Katas­ter­be­hörde oder ein in Hessen zugelas­senener Öffent­lich bestellter Vermes­sungs­in­ge­nieur ausführen darf.

Diese Verpflich­tung soll die Aktua­lität der Liegen­schafts­karte sicher­stellen, die für viele öffent­liche Aufgaben und wirtschaft­liche Zwecke als Grund­lage dient.

So wurde die aktuelle Liegen­schafts­karte auch für den Bauan­trag des nun fertig­ge­stellten und einzu­mes­senden Gebäudes benötigt. Zur Beurtei­lung dieses Bauvor­ha­bens lieferte sie die Infor­ma­tion über die Bebauung auf den benach­barten Grund­stü­cken – und dies war nur möglich, weil die Bebauung auf den Nachbar­grund­stü­cken auch einge­messen und in der Liegen­schafts­karte nachge­wiesen war.