Bei gemischt genutzten Objekten mit Wohnungen und Mietflä­chen für Gewerbe (z. B. Läden, Praxen, Büros) gibt es unter­schied­liche Flächen­de­fi­ni­tionen, wenn die Festle­gung der Mietfläche für die Wohnungen als Wohnfläche nach der aktuellen Wohnflä­chen­ver­ord­nung erfolgt und die Festle­gung der Mietfläche für die Gewer­be­flä­chen nach der aktuellen gif-Richt­linie MFG.

Einige Beispiele für unter­schied­liche Flächen­de­fi­ni­tionen:

  • Keller­räume und Abstell­räume außer­halb der Wohnung zählen nicht zur Wohnfläche, zählen aber in der gif-Richt­linie MFG zur Mietfläche.
  • Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu einem Viertel, maximal bis zur Hälfte bei der Wohnfläche angerechnet;
    in der gif-Richt­linie MFG gibt es für diese Flächen keine Reduzie­rung der Flächen­größe bei der Mietfläche; für Abgren­zungen von Terrassen sind die Vorgaben der DIN 277 zu beachten.
  • Flächen­ab­züge in Abhän­gig­keit von der lichten Raumhöhe bei der Wohnfläche;
    in der gif-Richt­linie MFG sind nur Flächen­an­teile mit lichter Höhe von 1,50 m und weniger geson­dert auszu­weisen, führen aber nicht zu Flächen­ab­zügen bei der Mietfläche.
  • Keine Unter­schei­dung zwischen konstruktiv erfor­der­li­chen und konstruktiv nicht erfor­der­li­chen Wänden in der Wohnflächenverordnung;
    in der gif-Richt­linie MFG zählen konstruktiv nicht erfor­der­liche Leicht­bau­wände zur Mietfläche, so dass eine andere Auftei­lung mit Leicht­bau­wänden im Mietbe­reich nicht zu einer Änderung der Mietfläche führt.
  • Wohnflä­chen umfassen die Grund­flä­chen der Räume, die ausschließ­lich zur Wohnung gehören;
    in der gif-Richt­linie MFG wird zwischen Mietflä­chen mit exklu­siver Nutzung (MFG-1) und Mietflä­chen mit gemein­schaft­li­cher Nutzung (MFG-2) unterschieden.

Aus diesen beispiel­haften Unter­schieden ergeben sich einige Anregungen zur Klärung für die Zuord­nung von Mietflä­chen insbe­son­dere im Hinblick auf gemein­schaft­lich genutzte Mietflä­chen und deren Anteils­zu­wei­sungen an die einzelnen Mieter:

  • Behand­lung der Grund­flä­chen von z. B. Räumen außer­halb der Wohnung, die nicht zur Wohnfläche zählen
  • Behand­lung von Balko­n­an­teilen oder Terras­sen­an­teilen, ggf. unter­schied­liche Behand­lung bei Wohnen und Gewerbe
  • Behand­lung von unter­schied­li­chen Raumhöhen (Gewerbe – Wohnung), zusätz­lich z. B. auch im Hinblick auf die Heizkostenverordnung
  • Behand­lung von exklu­siven Mietflä­chen MFG-1 und Wohnflä­chen bei der Auftei­lung der gemein­schaft­li­chen Mietflä­chen MFG-2, auch im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnung

Regelungen für die Ermitt­lung von Gemeinschaftsflächenanteilen

Seit 2012 gibt es Regelungen für die Ermitt­lung von Gemein­schafts­flä­chen­an­teilen in gemischt genutzten Objekten in der Richt­linie zur Berech­nung der Mietfläche für Wohnraum (MF/W) von der gif Gesell­schaft für immobi­li­en­wirt­schaft­liche Forschung e.V. vom 01.05.2012 in Kombi­na­tion mit der Richt­linie zur Berech­nung der Mietfläche für gewerb­li­chen Raum (MFG) von der gif Gesell­schaft für immobi­li­en­wirt­schaft­liche Forschung e.V. vom 01.05.2012.

Die Richt­linie MF/G 2012 ist inzwi­schen novel­liert durch die MFG 2017. Die Richt­linie MF/W 2012 wird überarbeitet.

Damit soll die Vergleich­bar­keit von Mietflä­chen in gemischt genutzten Objekten erleich­tert werden.