Liegenschaftskataster und Grundbuch
Das Liegenschaftskataster weist den Verlauf der Grundstücksgrenzen verbindlich nach und liefert die Bezeichnung und Beschreibung der Grundstücke. Das Grundbuch hat die Aufgabe, das Eigentum an Grundstücken zu sichern und die Grundstücksbelastungen urkundlich festzulegen. Beide bilden zusammen einen vollständigen Nachweis über die tatsächlichen Verhältnisse an Grund und Boden.
Das Grundbuchrecht ist bundesweit einheitlich (Bundeskompetenz), die Regelungen zum Liegenschaftskataster sind in den Bundesländern verschieden (Länderkompetenz).
Hoheitliche Vermessungen im hessischen Liegenschaftskataster dürfen nur die Kataster- und Vermessungsbehörden oder die in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) ausführen.
Grenzfeststellung und Grenzanzeige
Die sichtbaren Grenzmarken (Abmarkung) zeigen die räumliche Ausdehnung des Rechtsgutes „Grundstück“. Sie sollen zur Sicherung der Eigentumsrechte und zur Wahrung des Grenzfriedens beitragen.
Dichte Bebauung, hohe Bodenwerte und geringe Grundstücksgrößen führen zu einer erhöhten Bedeutung der Abstände von Bauwerken, Mauern, Zäunen und Bepflanzungen zur Grenze. Eine dauerhaft eingebrachte Grenzmarke informiert auch Erben und Rechtsnachfolger über Abweichungen der Grenzeinrichtungen vom tatsächlichen Grenzverlauf.
Je nach Entstehung der Grundstücke sind die Vermessungsunterlagen hierzu in völlig unterschiedlichen Zeiten und Qualitäten entstanden. Dies führt dazu, daß Vermessungsunterlagen, die bei der Erstvermessung vor über 100 Jahren entstanden sind, mit denen aus heutiger Zeit – wobei beide für Teile des gleichen Gebietes Gültigkeit besitzen – in der Regel keine homogene Einheit bilden.
Bei der Grenzuntersuchung ist daher grundsätzlich immer der kataster- und vermessungstechnische Sachverstand eines Experten gefragt, der nach Auswertung und Beurteilung aller Unterlagen die Lage des Grenzpunktes ermittelt und dabei unterschiedliche Meßverfahren und Genauigkeiten von heute und früher interpretierend wertet.
Die Grenzfeststellung dient der rechtsverbindlichen Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit oder zur Überprüfung vorgefundener Abmarkungen (sichtbare Grenzmarken) auf Übereinstimmung mit dem Katasternachweis. Dies erfordert eine besondere Vorgehensweise, bei der die Grenzpunkte und damit auch der Grenzverlauf im rechtlichen Sinn formell festgestellt werden. Das Ergebnis wird als Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid allen Beteiligten rechtsmittelfähig bekanntgegeben. Den abgemarkten Grenzpunkten kommt daher auch rechtlich eine hohe Bedeutung zu.
Für manche Zwecke ist eine Grenzanzeige ausreichend. Unter der Voraussetzung eines zweifelsfreien Katasternachweises wird nach einer Grenzuntersuchung ein Grenzpunkt technisch „angezeigt“. Hierbei wird eine nicht dauerhafte Markierung des Grenzpunktes vorgenommen, damit z. B. der Ausbau der Außenanlagen an der richtigen Stelle erfolgen kann.
Bauen im Bereich der Grundstücksgrenze
BGH-Urteil vom 19.09.2003 – V ZR 360/02: „Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.“
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