Liegen­schafts­ka­taster und Grundbuch

Das Liegen­schafts­ka­taster weist den Verlauf der Grund­stücks­grenzen verbind­lich nach und liefert die Bezeich­nung und Beschrei­bung der Grund­stücke. Das Grund­buch hat die Aufgabe, das Eigentum an Grund­stü­cken zu sichern und die Grund­stücks­be­las­tungen urkund­lich festzu­legen. Beide bilden zusammen einen vollstän­digen Nachweis über die tatsäch­li­chen Verhält­nisse an Grund und Boden.

Das Grund­buch­recht ist bundes­weit einheit­lich (Bundes­kom­pe­tenz), die Regelungen zum Liegen­schafts­ka­taster sind in den Bundes­län­dern verschieden (Länder­kom­pe­tenz).

Hoheit­liche Vermes­sungen im hessi­schen Liegen­schafts­ka­taster dürfen nur die Kataster- und Vermes­sungs­be­hörden oder die in Hessen zugelas­senen Öffent­lich bestellten Vermes­sungs­in­ge­nieure (ÖbVI) ausführen.

 

Grenz­fest­stel­lung und Grenzanzeige

Die sicht­baren Grenz­marken (Abmar­kung) zeigen die räumliche Ausdeh­nung des Rechts­gutes „Grund­stück“. Sie sollen zur Siche­rung der Eigen­tums­rechte und zur Wahrung des Grenz­frie­dens beitragen.

Dichte Bebauung, hohe Boden­werte und geringe Grund­stücks­größen führen zu einer erhöhten Bedeu­tung der Abstände von Bauwerken, Mauern, Zäunen und Bepflan­zungen zur Grenze. Eine dauer­haft einge­brachte Grenz­marke infor­miert auch Erben und Rechts­nach­folger über Abwei­chungen der Grenz­ein­rich­tungen vom tatsäch­li­chen Grenzverlauf.

Je nach Entste­hung der Grund­stücke sind die Vermes­sungs­un­ter­lagen hierzu in völlig unter­schied­li­chen Zeiten und Quali­täten entstanden. Dies führt dazu, daß Vermes­sungs­un­ter­lagen, die bei der Erstver­mes­sung vor über 100 Jahren entstanden sind, mit denen aus heutiger Zeit – wobei beide für Teile des gleichen Gebietes Gültig­keit besitzen – in der Regel keine homogene Einheit bilden.

 

Bei der Grenz­un­ter­su­chung ist daher grund­sätz­lich immer der kataster- und vermes­sungs­tech­ni­sche Sachver­stand eines Experten gefragt, der nach Auswer­tung und Beurtei­lung aller Unter­lagen die Lage des Grenz­punktes ermit­telt und dabei unter­schied­liche Meßver­fahren und Genau­ig­keiten von heute und früher inter­pre­tie­rend wertet.

Die Grenz­fest­stel­lung dient der rechts­ver­bind­li­chen Übertra­gung von Grenz­punkten in die Örtlich­keit oder zur Überprü­fung vorge­fun­dener Abmar­kungen (sicht­bare Grenz­marken) auf Überein­stim­mung mit dem Katas­ter­nach­weis. Dies erfor­dert eine beson­dere Vorge­hens­weise, bei der die Grenz­punkte und damit auch der Grenz­ver­lauf im recht­li­chen Sinn formell festge­stellt werden. Das Ergebnis wird als Grenz­fest­stel­lungs- und Abmar­kungs­be­scheid allen Betei­ligten rechts­mit­tel­fähig bekannt­ge­geben. Den abgemarkten Grenz­punkten kommt daher auch recht­lich eine hohe Bedeu­tung zu.

Für manche Zwecke ist eine Grenz­an­zeige ausrei­chend. Unter der Voraus­set­zung eines zweifels­freien Katas­ter­nach­weises wird nach einer Grenz­un­ter­su­chung ein Grenz­punkt technisch „angezeigt“. Hierbei wird eine nicht dauer­hafte Markie­rung des Grenz­punktes vorge­nommen, damit z. B. der Ausbau der Außen­an­lagen an der richtigen Stelle erfolgen kann.

 

Bauen im Bereich der Grundstücksgrenze

BGH-Urteil vom 19.09.2003 – V ZR 360/02: „Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grund­stücks­grenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzu­zie­hung eines Vermes­sungs­in­ge­nieurs, darüber verge­wis­sert, ob der für die Bebauung vorge­se­hene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grund­stücks nicht überschreitet.“

Für weiter­füh­rende Auskünfte nehmen Sie bitte direkt mit uns Kontakt auf. Wir sind gespannt, wie wir Ihnen helfen können.