§ 19 (1) Baugesetzbuch (BauGB):
Die Teilung eines Grundstückes ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
§ 19 (2) Baugesetzbuch (BauGB):
Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen.
§ 7 (1) Hessische Bauordnung (HBO):
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
Dabei wird geprüft, ob durch die Teilung eines Grundstücks Verhältnisse entstehen, die den Vorschriften der HBO bzw. Vorschriften, die aufgrund der HBO ergangen sind, widersprechen.
Eine Grundstücksteilung kann nur dann vorgenommen werden, wenn der abzutrennende (abzuschreibende) Teil im Liegenschaftskataster als Flurstück unter einer besonderen Nummer geführt und nach Lage und Größe verzeichnet ist.
Die Buchungseinheit im Liegenschaftskataster ist das Flurstück (historisch: Katastergrundstück, Parzelle). Ein Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer im Liegenschaftskataster festgelegten Grenzlinie umschlossen und mit einer Nummer bezeichnet ist. Flurstücke können zerlegt („geteilt“) oder verschmolzen („vereinigt“) werden.
Wenn ein solches Flurstück noch nicht existiert, muss für seine Bildung eine Zerlegungsvermessung nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz durchgeführt werden. Im Unterschied zu einer Teilung nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz) handelt es sich hierbei um eine Realteilung.
Zerlegungsvermessung („Teilungsvermessung“)
- Beschaffung der aktuellen amtlichen Nachweise aus dem Liegenschaftskataster
- Beratung und Festlegung der neuen Teilungsgrenzen, erforderlichenfalls örtliche Arbeiten zur Einpassung in das Liegenschaftskataster
- Anhörung der Beteiligten und Aufnahme einer Niederschrift zur Grenzfestlegung
- Erteilung der Grenzfestlegungsbescheide an die rechtlich Betroffenen mit Rechtsmittelfrist
- Häusliche Bearbeitung, Berechnung der neuen Flurstücke und Flächen
- Vorlage der Vermessungsschriften beim zuständigen Amt für Bodenmanagement (ehemals Katasteramt)
- Übernahme der Vermessung und Aufstellung des Fortführungsnachweises (ehemals Veränderungsnachweis) durch das Amt für Bodenmanagement
- Abgabe Fortführungsmitteilung (ehemals Auszug aus dem Veränderungsnachweis) an die rechtlich Betroffenen mit Rechtsmittelfrist
Das Grundbuchamt erhält automatisch eine Fortführungsmitteilung. Der Notar benötigt eine Fortführungsmitteilung zur Veranlassung der Teilung im Grundbuch. Erst mit der Rechtskraft der Fortführungsmitteilung kann die Teilung im Grundbuch vorgenommen werden.