Liegen­schafts­plan (ehemals Lageplan zum Bauantrag)

Der Liegen­schafts­plan (ehemals Lageplan zum Bauan­trag) ist ein wesent­li­cher Bestand­teil der Bauvor­lagen (§ 69 Abs. 2 HBO – Hessi­sche Bauord­nung). Im Bauvor­la­gen­er­lass vom 20.01.2022 sind hierzu die Anfor­de­rungen geregelt.

Der Liegen­schafts­plan besteht aus einem aktuellen Auszug aus der Liegen­schafts­karte und muss außer dem Baugrund­stück die benach­barten und die sonstigen für die öffent­lich-recht­liche Beurtei­lung bedeut­samen umlie­genden Grund­stücke sowie die angren­zenden öffent­li­chen Verkehrs­flä­chen enthalten. Der Liegen­schafts­plan basiert auf den Daten des Liegen­schafts­ka­tas­ters und sollte daher durch einen Sachver­stän­digen für Vermes­sungs­wesen gefer­tigt werden, der kompe­tent mit diesen Daten umgehen kann.

In Abstim­mung mit dem Archi­tekten, der das Gebäude detail­liert plant, wird im Liegen­schafts­plan die Lage des Projekts inner­halb des Grund­stücks maßstabs­ge­recht einge­tragen mit Angabe der Außen­maße und Verma­ßung im Grundstück.
Für die Beurtei­lung und Geneh­mi­gung des Bauvor­ha­bens sind außerdem der amtliche Planungs­stand gemäß Bebau­ungs­plan (Baufenster) vermaßt einzu­tragen und die Höhen­lage des Baugrund­stü­ckes nach örtli­cher Vermes­sung darzustellen.

In einem Ortsver­gleich für das Baugrund­stück und die Nachbar­grund­stücke wird die Überein­stim­mung des in der Liegen­schafts­karte nachge­wie­senen Inhaltes mit den tatsäch­li­chen örtli­chen Verhält­nissen überprüft. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und im Liegen­schafts­plan ergänzt.

Je nach Lage und Verhält­nissen auf dem Baugrund­stück können weitere planungs­re­le­vante Erfor­der­nisse auftreten, wie z. B.:

  • Nachweis des relevanten Baumbe­standes gemäß Baumschutzsatzung
  • Angabe von First- und Gesims­höhen benach­barter Bebauung
  • Höhen­auf­nahmen als Grund­lage für Abstands­flä­chen­be­rech­nungen und -nachweise
  • Nachweis von Straßen­la­ternen, Kanal­de­ckeln, Wasser­schie­bern und weiteren topogra­phi­schen Elementen, die für die Planung der Ver- und Entsor­gung bedeutsam sein können

CAD-Bestands-Lageplan für Planungszwecke

Häufig wünscht der Archi­tekt zu Beginn der Planung einen CAD-Bestands-Lageplan für Planungs­zwecke, um hiermit eine hohe Planungs­si­cher­heit zu erreichen.

Nach einer detail­lierten Abstim­mung – auch vor Ort – zum erfor­der­li­chen Leistungs­um­fang zwischen planendem Archi­tekt und ÖbVI finden die örtli­chen Vermes­sungen statt. Hierbei werden insbe­son­dere die für die Planung relevanten Elemente und Anschlüsse nach Lage und Höhe in einem einheit­li­chen Bezugs­system aufgemessen.
Außerdem findet eine Auswer­tung der Zahlen­nach­weise des Liegen­schafts­ka­tas­ters statt, die die Grenzen des Baugrund­stü­ckes maßlich festlegen. Dies ist insbe­son­dere erfor­der­lich, da die Darstel­lung in der Automa­ti­sierten Liegen­schafts­karte (ALK) wegen ihrer unter­schied­li­chen Entste­hung häufig für Planungs­zwecke zu ungenau ist und erst nach der Auswer­tung der Zahlen­nach­weise aus dem Liegen­schafts­ka­taster die genauen Grund­stücks­maße angegeben werden können.

Abwei­chungen der Lage von Grund­stücks­grenzen und Gebäuden gegen­über der Darstel­lung in der ALK von bis zu einem halben Meter sind keine Selten­heit. Gerade für Planungen können die CAD-Daten der ALK teilweise sehr trüge­risch sein, da man, je nach Einstel­lung in der Software,  z.B. die Strecke zwischen zwei Hausecken bis auf vier Stellen nach dem Komma angezeigt erhält, dabei aber nicht erkennen kann, daß genau diese zwei Hausecken nur durch Einscannen oder durch Digita­li­sieren einer analogen Karte in die ALK hinein­ge­kommen sind – und damit eine erheb­liche Lageun­ge­nau­ig­keit besitzen ! Ohne Kenntnis der Entste­hung der ALK im jewei­ligen Messungs­ge­biet sind die Daten daher nur mit Vorbe­halt zu verwenden und nicht für eine cm-scharfe Planungs­grund­lage geeignet.

Die sachge­rechte Anfer­ti­gung eines CAD-Bestands-Lageplanes verhin­dert manche überra­schende Erkenntnis bei der Bauaus­füh­rung. Im Hinblick auf die tatsäch­liche Größe eines Grund­stü­ckes oder einer Baulücke werden so zeitauf­wen­dige und kosten­träch­tige Umpla­nungen vermieden.